AGB - Stand 06.12.2025

  1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Verträge, Leistungen und sonstige Leistungen der Firma Hufer Kunststofftechnik nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, diese werden nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.

    1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zustimmt.

    1.3.  Sind oder werden einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

    1.4. Die AGB gelten auch für ständige Geschäftsbeziehungen und zukünftige Geschäfte infolgedessen, auch wenn nicht in Folgeaufträgen ausdrücklich Bezug auf die AGB genommen wird, wenn sie dem Auftraggeber schon durch einen früher bestätigten Auftrag übermittelt wurden.

    2.   Anwendung

    2.1. Aufträge werden erst nach Senden der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers verbindlich oder mit Beginn der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer.

    2.2.  Änderungen und Ergänzungen der Aufträge müssen in Textform erfolgen, dabei bleibt es dem Auftragnehmer überlassen diese Änderungen und Ergänzungen abzulehnen oder schriftlich zu bestätigen.

    2.3.  Eine Stornierung oder auch nur Teilstornierung des Auftrags muss in Textform erfolgen und vom Auftragnehmer akzeptiert werden.

    2.4.  Bei sämtlichen Änderungen in Zeichnungen, Stücklisten, Anforderungen, Material etc. muss der Auftraggeber schriftlich ausdrücklich darauf hinweisen, resultieren daraus auch nur minimale Änderungen im Herstellungsprozess muss unbedingt eine
    Absprache mit dem Auftragnehmer erfolgen, bevor eine Bestellung inklusive dieser Änderungen erfolgen darf.

    2.5.  Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, außer sie sind ausdrücklich als Festangebote angegeben.

    3.   Preise

    3.1.  Im Zweifel gelten die Preise in Euro (€) ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, jedoch ohne Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackungen.

    3.2.  Ändern sich nach Abgabe des Angebots oder nach Senden der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgeblichen Kostenfaktoren (z.B. Strom, Personalkosten, Zukaufteile, Material), bei auch nur einem der Faktoren mehr als 5% (fünf Prozentpunkte), bleibt es dem Auftragnehmer vorbehalten eine Anpassung der Kosten für Artikel, Formen oder andere Leistungen vorzunehmen. Solche Preisanpassungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und die Berechnungsgrundlagen sowie der neue Preis erläutert.

    3.3.  Basiert der Preis auf einer Abhängigkeit vom Artikelgewicht, ergibt sich der Preis aus dem Gewicht der vom Auftraggeber freigegebenen Erstmuster.

    3.4.  Konstruktive Leistungen, Prüfungen oder Werkstoffberatungen erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

    3.5.  Der Auftragnehmer ist bei neuen Aufträgen oder Anschlussaufträgen, nicht an vorhergehende Preise gebunden.

    4.  Liefer- und Abnahmepflicht

    4.1. Wurde die Leistung bereits erbracht, wurde damit begonnen die Leistung zu erbringen oder sind bereits Kosten angefallen (z.B. Materialeinkauf), muss der Auftraggeber die Ware oder Leistung annehmen, sowie den entstandenen Aufwand entlohnen.

    4.2.  Liefertermine werden erst durch das Versenden der Auftragsbestätigung verbindlich, außer der Auftraggeber fügt der Auftragsbestätigung einen Vorbehalt bezüglich des Termins an.

    4.3.  Lieferfristen beginnen nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, sowie aller vereinbarten Beistellungen, notwendige Prüfmittel, Lehren, Vorrichtungen, Freigaben und der Anzahlung falls vereinbart. Der Auftraggeber
    trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Unterlagen.

    4.4. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn sich die Versendung ohne ein Verschulden des Auftragnehmers verzögert oder unmöglich ist.

    4.5.  Wird eine Lieferfrist aufgrund des eigenen Verschulden des Auftragnehmers nicht eingehalten, gilt Folgendes sofern nicht fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

    4.5.1. Unter Ausschluss weiterer Ansprüche und nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Wochen ist der Auftraggeber berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern.

    4.5.2. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% (fünf Prozentpunkte) desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß geliefert wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden oder Produktionsausfälle, sind ausgeschlossen.

    4.6.   Es sind angemessene Teillieferungen und zumutbare Mengenabweichungen von plus/minus 10% (zehn Prozentpunkten) zulässig.

    4.7.   Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen, kann der Auftragnehmer drei Monate nach der Auftragsbestätigung, eine verbindliche Festlegung diesbezüglich verlangen.

    4.7.1.  Kommt der Auftraggeber dem Verlangen innerhalb von zwei Wochen nicht nach, wird eine zweiwöchige Nachfrist gegeben.

    4.7.2. Nach Ablauf der Nachfrist, kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz fordern.

    4.8.  Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Auftraggeber, die bestellte Gesamtmenge, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, spätestens innerhalb von 12 Monaten abzunehmen. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, ist der Auftragnehmer
    berechtigt, die nicht abgerufenen Mengen zu liefern und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen

    4.9.  Erfüllt der Auftraggeber seine Abnahmepflicht nicht, kann der Auftragnehmer den Liefergegenstand nach Benachrichtigung des Auftraggebers freihändig verkaufen und ist somit unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden.

    4.10.Bei Ereignissen höherer Gewalt sind Auftraggeber und Auftragnehmer zu folgenden Handlungen berechtigt, dabei stehen unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände wie z.B. Betriebsstörungen oder Rohstoffmangel der höheren Gewalt gleich.

    Die folgenden Handlungen beziehen sich auf alle Ereignisse, die eine Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen.

    4.10.1. Der Auftragnehmer muss den Nachweis über Beeinträchtigungen wegen höherer Gewalt oder gleich zu setzender Umstände
    führen, dies gilt auch wenn sie während eines Verzugs oder bei einem Unterlieferanten auftreten.

    4.10.2. Der Auftragnehmer darf die Lieferung hinausschieben, über die Dauer der Beeinträchtigung und inklusive einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens vier Wochen, um diese Zeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um den Produktionszeitraum mal einen Faktor von drei (Fristmin=3*Produktionszeit).

    4.10.3. Der Auftragnehmer darf über den noch nicht erfüllten Teil der Lieferung, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

    4.10.4. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer dazu auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären ober er vom Vertrag
    zurücktreten will oder innerhalb der verlängerten Lieferfrist liefern will.

    4.10.5. Erklärt sich der Auftragnehmer nach Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen, kann der Auftraggeber von dem
    nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

    4.10.6. Der Auftragnehmer hat den entstehenden Schaden des Auftraggebers, möglichst gering zu halten.

    5.  Verpackung und Versand

    5.1.  Wenn der Auftraggeber nicht explizit eine Verpackung vorgibt, wählt der Auftragnehmer eine geeignete Verpackung, dies gilt auch bei Versandart und -weg. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle Informationen, die relevant sind für die Verpackungswahl, zur Verfügung stellen.

    5.2.  Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung bei Versandschäden die nach der Abgabe an einen Versanddienstleister, Frachtführer oder Spediteur entstehen, das Versandrisiko trägt dann der Auftraggeber.

    5.3.  Das Abladerisiko trägt ausschließlich der Empfänger. Der Auftragnehmer ist lediglich zum Transport bis zur Entladestelle verpflichtet. Schäden, Verzögerungen oder Verluste, die während des Abladevorgangs entstehen, gehen nicht zur Lasten des Auftragnehmers.

    5.4.   Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Versand der Waren.

    5.5.   Auf Wunsch kann der der Auftraggeber schriftlich Verlangen, die zu versendende Ware auf Kosten des Auftraggebers und gegen vom Auftraggeber festgelegte Risiken zu versichern.

    5.6.   Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Export- und Zollvorschriften. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für exportrechtliche Verstöße, bei Weiterverwendung der gelieferten Ware.

    6.   Eigentumsvorbehalt

    6.1.   Die Lieferungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis sämtliche Ansprüche und die vollständige Zahlung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt sind, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum der Lieferung (Vorbehaltsware), als Sicherung für Saldorechnung des Auftragnehmers.

    6.2.   Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt
    der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

    6.3.   Eine Be- oder Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber erfolgt nur unter Ausschluss des Eigentümererwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Auftragnehmers, dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert
    der zu be- oder verarbeitenden Ware, Miteigentümer der so entstandenen Sache die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Auftragnehmers gemäß Abs.
    6.16.2. dient.

    6.4.   Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber
    gelten die Bestimmungen der §947 und §848 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

    6.5.   Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im ordentlichen Geschäftsgang oder im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß
    Abs.
    6.16.4 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereinigungen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

    6.6.   Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden, mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

    6.7.   Auf Verlangen des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich alle Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers gegenüber den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.

    6.8.   Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Vereinbarung gemäß Abs. 2 und/ oder Abs. 3 zusammen mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisaufforderung gemäß Abs. 6 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorgehaltsware des Auftraggebers.

    6.9.   Die Pfändung oder Beschlagnahmung der Vorbehaltsware von Seiten Dritter, müssen dem Auftragnehmer sofort mitgeteilt werden. Daraus entstehende Kosten gehen in jedem Fall zur Lasten des Auftraggebers, solange sie nicht von Dritten getragen werden.

    6.10.Macht der Auftragnehmer sein Eigentumsvorbehalt nach vorangegangen Bestimmungen geltend, durch die Zurücknahme von Vorbehaltsware, ist der Auftragnehmer berechtigt die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern, das Herausgabeverlangen stellt einen Rücktritt von dem Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsware, erfolgt zu dem erzielten Erlös und höchstens zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          

    7.   Mängelhaftung für Sachmängel

    7.1.  Der Auftragnehmer kann bei dem Auftraggeber die Vorlage von Grenzmuster zur Prüfung verlangen, die maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung, nicht als Beschaffenheitsgarantie.

    7.2.   Berät der Auftragnehmer den Auftraggeber außerhalb seiner Vertragsleistung, haftet er nur für die Funktionstüchtigkeit und die Eignung des Liefergegenstands nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

    7.3.   Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich gelten gemacht werden (§ 377 HGB) und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart alle Mängelansprüche zwölf Monate ab Gefahrenübergang. Wenn das Gesetz längere Fristen vorgibt, gelten diese.

    7.4.   Bei begründeter Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, dabei bestimmen die vom Auftraggeber freigegebenen Grenzmuster die zu erwartende Ausführung und Qualität.

    7.5.   Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach einer angemessenen Frist, die mindestens den Produktionszeitraum mal einen Faktor von drei (Fristmin=3*Produktionszeit) ergibt, der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht nach oder schlägt der Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, darf der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

    7.6. Weitergehende Ansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgen, bestehen nur im Rahmen der Regeln zur Allgemeinen Haftungsbeschränkung in Kapitel 8.

    7.7. Rücklieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Ersetzte Lieferungen bzw. Teile müssen auf Verlagen des Auftragnehmers, unfrei an den Auftragnehmer zurückgesendet werden oder können, nur nach schriftlicher Zusage des Auftragnehmers, auch von diesem abgeholt werden.

    7.8.   Mängelhaftung besteht nicht bei unsachgemäßer Lagerung oder Verarbeitung durch den Auftraggeber. Eigenständiges Nacharbeiten ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers und unsachgemäße Behandlung, führen zum Verlust aller Mängelansprüche.

    7.9.   Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

    7.10.Ansprüche gemäß §478 und § 479 BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang, wenn es eine berechtigte Inanspruchnahme des Verbrauchers ist. Die Ansprüche bestehen nicht, für mit dem Auftragnehmer nicht abgestimmte Kulanzregelungen, vorausgesetzt sind die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten und die Beachtung der Rügeobliegenheiten.

    7.11.Produktionsbedingte Toleranzen richten sich nach dem Stand der Technik bzw. vereinbarten Normen. Ein Ausschussanteil von bis zu 3% (drei Prozentpunkten) ist branchenüblich und kein Mangel.

    8.  Allgemeine Haftungsbeschränkung

    8.1. In allen Fällen welche abweichen von den vorangegangenen Bedingungen, in denen der Auftragnehmer zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet der Auftragnehmer nur, wenn Schäden auf:

    a)    einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung

    b)    der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (Personenschäden)

    c)    der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

    d)    einer zwingenden gesetzlichen Haftung beruhen.

    8.2.   Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dieser ist in jedem Schadensfall auf einen Höchstbetrag von 25.000,00€ (fünfundzwanzigtausend Euro) begrenzt.

    8.3.  Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen.

    8.4.   Diese vorangestellten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen, gesetzlichen Vertretern oder Mitarbeitern des Auftragnehmers.

    9.   Zahlungsbedingungen

    9.1.   Sämtliche Zahlungen sind in Euro (€) und ausschließlich an den Auftragnehmer zu leisten

    9.2.   Falls nicht anders vereinbart, sind Zahlungen mit 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen, sowie ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten.

    9.3.   Wird der vereinbarte Zahlungstermin überschritten, werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

    9.4.   Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

    9.5.   Das Aufrechnen oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt sind.

    9.6.   Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers zur Folge. Dazu kann der Auftragnehmer für noch offene Bestellungen, Vorauszahlungen verlangen, sowie nach einer Frist von vier Wochen vom Vertrag zurück zu treten.

    10.  Werkzeuge

    10.1.Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für eine vollständige Erstbemusterung, bei zusätzlichen Bemusterungen müssen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über Aufwand und Kosten einig werden. Die Kosten für notwendige Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie veranlasste Änderungen übernimmt der Auftragnehmer nicht. Diese Kosten müssen während der laufenden Entstehung schriftlich festgehalten werde.

    10.2.Der Auftragnehmer bleibt der Eigentümer der durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragter Dritter hergestellten Formen, auch wenn sich der Auftraggeber an den Kosten beteiligt hat. Formen werden ausschließlich nur für Aufträge des Auftraggebers verwendet, jedoch nur solange der Auftraggeber seinen Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

    10.3.Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Formen, erlischt 2 Jahre nach der letzten Lieferung aus dem Werkzeug,
    der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über das Ende der Aufbewahrungspflicht informieren. Der Auftraggeber muss die Abholung der betroffenen Formen veranlassen oder die Freigabe zur Verschrottung erteilen, kommt der Auftraggeber dem nicht nach, darf der Auftraggeber das Werkezeug nach einer Frist von drei Monaten verschrotten, die Kosten für die Verschrottung trägt der Auftraggeber.

    10.4.Soll nach Vereinbarung der Auftraggeber der Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum erst nach der Erfüllung sämtlicher Forderungen in Bezug auf das Werkzeug ausgeglichen sind, in dessen Besitz über. Auf eine Übergabe wird dabei, wenn nicht anders vereinbar, verzichtet und der Auftragnehmer übernimmt die Aufbewahrung zugunsten des Auftraggebers.

    10.5.Bei der Aufbewahrung der Werkzeuge, ist unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch, der Auftragnehmer bis zur Beendigung des Vertrages zum Besitz berechtigt.

    10.6.Der Auftraggeber ist für die entsprechende Kennzeichnung, der eigenen Werkzeuge vor Verlagerung zum Auftragnehmer, als sein Eigentum verantwortlich. Bei neuen Werkzeugen, werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über eine mögliche Kennzeichnung einig. Der Auftragnehmer, kann die Werkzeuge auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers versichern.

    10.7.Bei aufbewahrten Werkzeugen nach Abs. 10.4 oder geliehenen Werkzeugen, ist der Auftraggeber für eine sachgemäße Lagerung verantwortlich, er haftet bezüglich Aufbewahrung und Sorgfalt ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Verlust. Kosten für
    Wartung oder Versicherung trägt dabei der Auftraggeber. Diese Verpflichtung verfallen, wenn die Werkzeugen nach Ablauf der Frist(Abs.
    10.3) und trotz Benachrichtigung nicht abgeholt werden.

    10.8.Kommt der Auftraggeber seine vertraglichen Pflichten, besonders Zahlungsverpflichtungen nicht im vollen Umfang nach, steht dem
    Auftragnehmer in jedem Fall die Zurückbehaltung der Werkzeuge zu.

    10.9.Mängelansprüche an Werkzeugen und Formen verjähren bei Überschreiten der vereinbarten Ausbringungsmenge oder nach 12 Monaten, die Frist beginnt mit dem Startdatum der ersten Fertigung von Serienteilen unter Einsatz des Werkzeugs. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme oder des tatsächlichen Produktionsbeginns durch den Auftraggeber.

    11.  Materialbeistellungen

    11.1.Werden Materialbeistellungen vom Auftraggeber geliefert, sind sie auf eigene Kosten und Gefahr, plus einem Mengenzuschlag von mindesten 5% (fünf Prozentpunkten) einwandfrei und fristgerecht anzuliefern.

    11.2.Werden die Voraussetzungen für Beistellungen nicht eingehalten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um die Zeit die benötigt
    wird, um das die Voraussetzungen erfüllt werden. Außer im Falle von höherer Gewalt, trägt der Auftraggeber anfallende Mehrkosten.

    12. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

    12.1.Liefert der Auftragnehmer nach Mustern, Zeichnungen, Modellen oder mit Verwendung beigefügter Teile, ist alleine der Auftraggeber
    dafür verantwortlich das Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware dadurch nicht verletzt werden. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer diesbezüglich auf seine Rechte hinweisen und ihn von Ansprüchen Dritter freistellen, ihnen Schadenersatz zu leisten.

    12.2.Wird dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf das ihm gehörige Schutzrecht untersagt, ist der Auftragnehmer ohne Prüfung der Rechtslage, berechtigt die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen. Ist durch die Verzögerung eine Weiterführung des Auftrags unzumutbar, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

    12.3.Sollte ein Vertrag nicht Zustandekommen, können überlassenen Zeichnungen und Muster auf Nachfrage zurückverlangt werden.
    Ansonsten können sie nach einer Frist von drei Monaten vom Auftragnehmer, genauso wie vom Auftraggeber vernichtet werden. Soll eine Vernichtung von Angebotszubehör/-beistellung stattfinden, muss die andere Partei vier Wochen vor der Vernichtung informiert werden.

    12.4.Dem Auftragnehmer stehen alle Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, besonders Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei von ihm oder von Dritten, in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Zeichnungen, Entwürfen, Vorrichtungen, Mustern, Kalkulationen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen zu.

    12.5.Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher, nicht offenkundiger Informationen aus der Geschäftsbeziehung.

    12.6.Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Abs. 7.

    12.7.Die vorangegangenen Bedingungen, gelten auch noch nach Beendigung des Vertrags oder der Geschäftsbeziehung.

    13.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

    13.1.Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.

    13.2.Gerichtsstand ist nach Wahl des Auftragnehmers der Firmensitz des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers.

    13.3.Es gilt ausschließlich deutsches Recht, andere Rechte oder Übereinkommen sind ausgeschlossen, besonders das UN-Kaufrecht(CISG) ist ausgeschlossen.